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Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung: So funktioniert der Wechsel

Wie Sie Ihre betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeberwechsel mitnehmen

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein zentraler Baustein der Altersvorsorge für viele Arbeitnehmer in Deutschland. Doch was passiert mit den angesparten Ansprüchen, wenn man den Arbeitgeber wechselt? Hier kommt das Prinzip der Portabilität ins Spiel. Seit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) im Jahr 2018 haben Arbeitnehmer das Recht, ihre betrieblichen Altersversorgungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen mitzunehmen.

Auf einen Blick
Lesedauer ca. 2 Min.

Die wichtigsten Fakten

  • Portabilität ermöglicht den Transfer von bAV-Ansprüchen bei einem Arbeitgeberwechsel.
  • Seit 2018 gesetzlich verankert im Betriebsrentenstärkungsgesetz.
  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Mitnahme ihrer Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Der neue Arbeitgeber muss die Übernahme nicht zwingend anbieten.

Was bedeutet Portabilität in der bAV?

Portabilität bezeichnet die Übertragbarkeit von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre bereits erworbenen Ansprüche nicht verlieren, sondern auf den neuen Arbeitgeber übertragen können. Dies ist besonders wichtig, um Versorgungslücken zu vermeiden und die Altersvorsorge kontinuierlich aufzubauen.

Rechtliche Grundlagen der Portabilität

Die Portabilität ist im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geregelt. Seit dem 1. Januar 2018 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, ihre betrieblichen Altersversorgungsansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen. Voraussetzung ist, dass der neue Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung anbietet und der Arbeitnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Voraussetzungen für die Portabilität

Damit die Portabilität greift, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Angebot einer bAV beim neuen Arbeitgeber: Der neue Arbeitgeber muss eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Allerdings ist er nicht verpflichtet, die Übernahme der Ansprüche anzubieten.
  • Kein Ausschluss durch den Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer muss der Übertragung nicht widersprochen haben.
  • Keine gesetzlichen Ausschlussgründe: Es dürfen keine gesetzlichen Gründe vorliegen, die eine Übertragung ausschließen, wie beispielsweise bestimmte steuerliche Regelungen.

Wie läuft der Prozess der Portabilität ab?

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Der Prozess der Portabilität ist in mehreren Schritten geregelt:

  1. Information durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über sein Recht auf Portabilität zu informieren, wenn dieser das Unternehmen verlässt.
  2. Antragstellung durch den Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer muss einen Antrag auf Übertragung seiner Ansprüche stellen. Dieser Antrag muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, die in der Regel im Arbeitsvertrag oder in den Versorgungsbedingungen festgelegt ist.
  3. Übertragung der Ansprüche: Der bisherige Arbeitgeber überträgt die Ansprüche auf den neuen Arbeitgeber oder auf einen vom Arbeitnehmer gewählten Versorgungsträger.

Praktische Herausforderungen und Lösungen

Obwohl die Portabilität gesetzlich verankert ist, kann es in der Praxis zu Herausforderungen kommen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass der neue Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung anbietet oder die Übernahme der Ansprüche ablehnt. In solchen Fällen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf einen externen Versorgungsträger zu übertragen oder eine private Lösung zu wählen.

Ein weiteres Problem kann die unterschiedliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung bei verschiedenen Arbeitgebern sein. Hier ist es wichtig, dass Arbeitnehmer sich frühzeitig informieren und gegebenenfalls eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen.

Fazit: Portabilität als wichtiger Baustein der bAV

Die Portabilität ist ein wichtiger Mechanismus, um die betriebliche Altersversorgung flexibel und arbeitnehmerfreundlich zu gestalten. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Altersvorsorge auch bei einem Arbeitgeberwechsel kontinuierlich aufzubauen und Versorgungslücken zu vermeiden. Dennoch ist es wichtig, sich frühzeitig über die eigenen Ansprüche und die Möglichkeiten der Übertragung zu informieren, um im Ernstfall gut vorbereitet zu sein.

FAQ

Häufige Fragen

Wenn der neue Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung anbietet, können Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf einen externen Versorgungsträger übertragen oder eine private Lösung wählen.

Der Arbeitgeber kann die Übernahme der Ansprüche ablehnen, wenn er keine betriebliche Altersversorgung anbietet. Allerdings haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Ansprüche auf einen anderen Versorgungsträger zu übertragen.

Die Frist für die Antragstellung ist in der Regel im Arbeitsvertrag oder in den Versorgungsbedingungen festgelegt. Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig informieren, um die Frist nicht zu versäumen.

Ja, Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf einen privaten Versorgungsträger zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung anbietet.

Die steuerlichen Auswirkungen der Portabilität können je nach Einzelfall variieren. Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem Experten für betriebliche Altersversorgung beraten zu lassen.
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