bAV.Software
§1b BetrAVG

Unverfallbarkeits-Rechner

Prüfen Sie die gesetzliche Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen.

Ihre Angaben

Unverfallbar

6 Jahre 5 Monate Zusagedauer

Prüfkriterien

Mindestdauer (3 Jahre)
✓ Erfüllt
Mindestalter (21 Jahre)
✓ Erfüllt

§1b Abs. 5 BetrAVG: Bei Entgeltumwandlung sind Anwartschaften sofort unverfallbar – unabhängig von Dauer und Alter.

Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung

Die Unverfallbarkeit sichert Arbeitnehmern den Erhalt ihrer Betriebsrentenansprüche, auch wenn sie vor dem Renteneintritt das Unternehmen verlassen. Seit der Reform durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gelten klare Regeln: Eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage wird unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt ist und die Zusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Wichtige Ausnahme: Bei Entgeltumwandlung (§1b Abs. 5 BetrAVG) sind die Anwartschaften sofort unverfallbar – unabhängig von Dauer und Alter. Das gilt auch für den gesetzlichen AG-Pflichtzuschuss von 15 %.

Für Arbeitgeber ist die korrekte Verwaltung der Unverfallbarkeitsfristen von großer Bedeutung: Werden verfallbare Anwartschaften fälschlicherweise als unverfallbar geführt – oder umgekehrt – kann dies zu erheblichen Haftungsrisiken führen.

Unser Rechner prüft automatisch beide gesetzlichen Kriterien (Mindestdauer und Mindestalter) und zeigt Ihnen visuell den Fortschritt. Bei ausscheidenden Mitarbeitern empfiehlt sich zusätzlich eine Prüfung, ob eine Abfindung als Kleinbetragsrente möglich ist.

Versorgungszusagen prüfen lassen

Professionelle Prüfung aller Unverfallbarkeitsfristen in Ihrem Unternehmen.