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Berechnung der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel

Was passiert mit der betrieblichen Altersversorgung, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln?

Ein Arbeitgeberwechsel ist ein einschneidendes Ereignis im Berufsleben. Neben neuen Aufgaben und Kollegen stellt sich auch die Frage, was mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) geschieht. Dieser Artikel erklärt, wie die bAV bei einem Arbeitgeberwechsel berechnet wird und welche Optionen Sie haben.

Auf einen Blick
Lesedauer ca. 2 Min.

Die wichtigsten Fakten

  • Die betriebliche Altersversorgung (bAV) kann bei einem Arbeitgeberwechsel übertragen werden.
  • Es gibt verschiedene Durchführungswege, die unterschiedliche Auswirkungen haben.
  • Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert, um die beste Lösung zu finden.

Übertragung der betrieblichen Altersversorgung

Grundsätzlich kann die betriebliche Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel übertragen werden. Dies ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Die Übertragung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und hängt auch vom gewählten Durchführungsweg ab.

Es gibt verschiedene Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung, die unterschiedliche Auswirkungen auf die Übertragung haben können:

  • Direktversicherung: Eine Direktversicherung kann in der Regel problemlos auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
  • Pensionskasse: Auch bei einer Pensionskasse ist eine Übertragung möglich, allerdings können hier Gebühren anfallen.
  • Pensionsfonds: Pensionsfonds bieten ebenfalls die Möglichkeit der Übertragung, allerdings können auch hier Kosten entstehen.
  • Unterstützungskasse: Eine Übertragung ist bei Unterstützungskassen in der Regel nicht möglich.
  • Direktzusage: Bei einer Direktzusage des Arbeitgebers ist eine Übertragung nicht möglich, da die Zusage an den Arbeitgeber gebunden ist.

Berechnung der betrieblichen Altersversorgung

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Die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem die Höhe der eingezahlten Beiträge, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und der gewählte Durchführungsweg.

Bei einer Übertragung der bAV wird der Übertragungswert berechnet. Dieser entspricht in der Regel dem Zeitwert der Anwartschaft, also dem Wert, der zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels vorhanden ist. Dieser Wert wird dann auf den neuen Vertrag übertragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei einer Übertragung möglicherweise Gebühren anfallen können. Diese können je nach Anbieter und Durchführungsweg unterschiedlich hoch ausfallen. Eine individuelle Beratung ist daher empfehlenswert, um die beste Lösung zu finden.

Steuerliche Aspekte

Auch steuerliche Aspekte spielen bei der Übertragung der betrieblichen Altersversorgung eine Rolle. Grundsätzlich ist die Übertragung steuerfrei möglich. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern anfallen, beispielsweise wenn der Übertragungswert den Freibetrag übersteigt.

Es ist daher ratsam, sich vor einer Übertragung auch steuerlich beraten zu lassen, um mögliche Steuerfallen zu vermeiden.

Fazit

Ein Arbeitgeberwechsel hat Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Eine Übertragung ist in der Regel möglich, allerdings gibt es einige Punkte zu beachten. Dazu gehören die Wahl des Durchführungswegs, die Berechnung des Übertragungswerts und steuerliche Aspekte.

Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert, um die beste Lösung für die eigene Situation zu finden. So kann sichergestellt werden, dass die betriebliche Altersversorgung auch nach einem Arbeitgeberwechsel weiterhin optimal aufgebaut wird.

FAQ

Häufige Fragen

Grundsätzlich ja, allerdings hängt dies vom gewählten Durchführungsweg ab. Bei einer Direktzusage oder Unterstützungskasse ist eine Übertragung beispielsweise nicht möglich.

Der Übertragungswert entspricht in der Regel dem Zeitwert der Anwartschaft, also dem Wert, der zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels vorhanden ist.

Ja, je nach Anbieter und Durchführungsweg können Gebühren anfallen. Eine individuelle Beratung ist daher empfehlenswert.

Ja, grundsätzlich ist die Übertragung steuerfrei möglich, allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern anfallen.

Wenn keine Übertragung möglich ist, bleibt die betriebliche Altersversorgung beim bisherigen Arbeitgeber. Die Ansprüche bleiben bestehen und werden bei Eintritt des Versorgungsfalls fällig.
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