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Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche

Arbeitgeberpflichten beim Arbeitgeberwechsel: Was Sie wissen müssen

Aufgaben des abgebenden und des aufnehmenden Betriebs.

Beim Arbeitgeberwechsel entstehen Pflichten auf beiden Seiten. Diese Seite ordnet, wer welche Information liefern muss und in welchen Fristen eine Übertragung möglich ist.

Auf einen Blick
Lesedauer ca. 4 Min.

Die wichtigsten Fakten

  • Arbeitgeberwechsel betrifft auch die betriebliche Altersversorgung
  • Pflichten des alten und neuen Arbeitgebers
  • Übertragung von Anwartschaften
  • Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern

Ein Arbeitgeberwechsel ist ein bedeutendes Ereignis, das nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber mit verschiedenen Pflichten verbunden ist. Besonders im Kontext der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. Dieser Artikel beleuchtet die Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitgeberwechsel und gibt praktische Hinweise für eine reibungslose Übergabe.

Rechtliche Grundlagen

Die Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitgeberwechsel sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Dazu gehören das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie das Sozialgesetzbuch (SGB). Diese Gesetze legen fest, wie mit bestehenden Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung umgegangen werden muss, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen wechselt.

Pflichten des alten Arbeitgebers

Der bisherige Arbeitgeber hat beim Ausscheiden eines Mitarbeiters bestimmte Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Information des Arbeitnehmers über seine bestehenden Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Versorgungsauskunft erteilen, in der die Höhe der erworbenen Anwartschaften und die Bedingungen für deren Übertragung oder Beibehaltung dargestellt sind.

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die bestehenden Verträge zur betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und dem Arbeitnehmer mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen eine Übertragung der Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber möglich ist. Diese Informationen sind entscheidend, damit der Arbeitnehmer fundierte Entscheidungen über seine betriebliche Altersversorgung treffen kann.

Pflichten des neuen Arbeitgebers

Auch der neue Arbeitgeber hat bestimmte Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört die Prüfung, ob und in welcher Form bestehende Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung übernommen werden können. Der neue Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung im neuen Unternehmen informieren und gegebenenfalls bei der Übertragung der Anwartschaften unterstützen.

Darüber hinaus ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Bedingungen und Modalitäten der betrieblichen Altersversorgung im neuen Unternehmen zu informieren. Dies umfasst auch die Information über mögliche Unterschiede in den Versorgungsleistungen und die Auswirkungen auf die bestehenden Anwartschaften.

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Ein zentraler Aspekt beim Arbeitgeberwechsel ist die Übertragung von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie mit bestehenden Anwartschaften umgegangen werden kann:

  • Übertragung auf den neuen Arbeitgeber: In vielen Fällen ist es möglich, die bestehenden Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Dies setzt jedoch voraus, dass der neue Arbeitgeber eine entsprechende betriebliche Altersversorgung anbietet und bereit ist, die Anwartschaften zu übernehmen.
  • Beibehaltung beim alten Arbeitgeber: In einigen Fällen können die Anwartschaften auch beim alten Arbeitgeber verbleiben. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der alte Arbeitgeber dies zulässt und die entsprechenden vertraglichen Regelungen dies vorsehen.
  • Auszahlung der Anwartschaften: In bestimmten Fällen können die Anwartschaften auch ausgezahlt werden. Dies ist jedoch in der Regel nur bei geringfügigen Anwartschaften möglich und unterliegt bestimmten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen.

Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern

Sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber haben umfassende Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Dazu gehört die Information über die bestehenden Anwartschaften, die Möglichkeiten der Übertragung oder Beibehaltung sowie die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung.

Der Arbeitnehmer sollte in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung über seine betriebliche Altersversorgung zu treffen. Dazu gehört auch die Information über mögliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.

Praktische Hinweise für Arbeitgeber

Um den Arbeitgeberwechsel in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung reibungslos zu gestalten, sollten Arbeitgeber einige praktische Hinweise beachten:

  • Frühzeitige Information: Der Arbeitnehmer sollte frühzeitig über die bestehenden Anwartschaften und die Möglichkeiten der Übertragung oder Beibehaltung informiert werden.
  • Unterstützung bei der Übertragung: Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer bei der Übertragung der Anwartschaften unterstützen und gegebenenfalls Kontakt zu den entsprechenden Versicherungsträgern oder Pensionskassen aufnehmen.
  • Dokumentation: Alle relevanten Informationen und Entscheidungen sollten schriftlich dokumentiert werden, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit

Ein Arbeitgeberwechsel bringt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber verschiedene Pflichten und Verantwortlichkeiten mit sich. Besonders im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Durch eine frühzeitige und umfassende Information sowie eine Unterstützung bei der Übertragung von Anwartschaften kann der Arbeitgeber dazu beitragen, den Wechsel reibungslos zu gestalten und dem Arbeitnehmer eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten.

Aufgabenverteilung beim Wechsel

BeteiligteAufgabe
Abgebender ArbeitgeberAusscheiden melden, Auskunft über Anwartschaft erteilen, Unterlagen herausgeben
Beschäftigte PersonÜbertragung verlangen oder Beitragsfreistellung akzeptieren
Aufnehmender ArbeitgeberÜbertragungswert annehmen, wenn die Voraussetzungen des § 4 BetrAVG vorliegen
VersorgungsträgerÜbertragungswert berechnen und übertragen

Fristen und Voraussetzungen der Übertragung

Ein Anspruch auf Übertragung besteht nach § 4 Abs. 3 BetrAVG bei Zusagen über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, wenn die Anwartschaft unverfallbar ist, der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt wird. Außerhalb dieses Rahmens ist eine Übertragung nur einvernehmlich möglich.

Was der neue Betrieb beachten sollte

  • Bestehende Zusagen bei Eintritt abfragen und dokumentieren
  • prüfen, ob eine Übertragung in die eigene Versorgungsordnung passt
  • bei Ablehnung außerhalb des gesetzlichen Anspruchs die Begründung festhalten
  • neue Umwandlungsvereinbarung sauber vom Altvertrag trennen

Weiterführend

Bestandsanalyse: Potenzialanalyse. Weiter: Portabilität, Unverfallbarkeit und Arbeitgeberpflichten. Zur Verwaltung: bAV-Verwaltung für Arbeitgeber.

FAQ

Häufige Fragen

Der alte Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über seine bestehenden Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung informieren und eine Versorgungsauskunft erteilen. Zudem muss er prüfen, ob und unter welchen Bedingungen eine Übertragung der Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber möglich ist.

Ja, in vielen Fällen ist eine Übertragung der Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass der neue Arbeitgeber eine entsprechende betriebliche Altersversorgung anbietet und bereit ist, die Anwartschaften zu übernehmen.

Die Übertragung von Anwartschaften kann steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich hierzu umfassend informieren und gegebenenfalls fachlichen Rat einholen.

Quellen

Zuletzt inhaltlich aktualisiert am 01.09.2026. Quellen zu diesem Zeitpunkt abgerufen.

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