Die Unverfallbarkeit entscheidet, ob ein Mitarbeitender beim Ausscheiden seinen bAV-Anspruch behält oder verliert. Die Regeln haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert – wer hier veraltet rechnet, riskiert Streitigkeiten.
Aktuelle Unverfallbarkeitsfristen
- Arbeitgeberfinanzierte bAV: 3 Jahre Zusagedauer + Vollendung des 21. Lebensjahres.
- Entgeltumwandlung: Sofort unverfallbar (§1b Abs. 5 BetrAVG).
- Zusagen vor 2009: Übergangsfristen beachten – bis zu 5 Jahre Zusagedauer.
Berechnungsbeispiel
Ein Mitarbeitender mit Eintritt 01/2022, Zusage 01/2023 und Austritt 06/2026 hat einen unverfallbaren Anspruch (Zusagedauer > 3 Jahre, Mindestalter erfüllt).
Quotale Berechnung der Anwartschaft
Die unverfallbare Anwartschaft wird quotal berechnet (§2 BetrAVG): Tatsächliche Beschäftigungsdauer / Mögliche Beschäftigungsdauer × Vollanwartschaft.
