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Unverfallbarkeit in der bAV – Fristen, Berechnung, Praxisbeispiele

7 Min. Compliance5. April 2026

Die Unverfallbarkeit entscheidet, ob ein Mitarbeitender beim Ausscheiden seinen bAV-Anspruch behält oder verliert. Die Regeln haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert – wer hier veraltet rechnet, riskiert Streitigkeiten.

Aktuelle Unverfallbarkeitsfristen

  • Arbeitgeberfinanzierte bAV: 3 Jahre Zusagedauer + Vollendung des 21. Lebensjahres.
  • Entgeltumwandlung: Sofort unverfallbar (§1b Abs. 5 BetrAVG).
  • Zusagen vor 2009: Übergangsfristen beachten – bis zu 5 Jahre Zusagedauer.

Berechnungsbeispiel

Ein Mitarbeitender mit Eintritt 01/2022, Zusage 01/2023 und Austritt 06/2026 hat einen unverfallbaren Anspruch (Zusagedauer > 3 Jahre, Mindestalter erfüllt).

Quotale Berechnung der Anwartschaft

Die unverfallbare Anwartschaft wird quotal berechnet (§2 BetrAVG): Tatsächliche Beschäftigungsdauer / Mögliche Beschäftigungsdauer × Vollanwartschaft.

Häufige Fragen

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