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Haftungsrisiken bei der bAV – Was Geschäftsführung wissen muss

8 Min. Compliance29. März 2026

Versäumnisse in der bAV können nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Geschäftsführung persönlich treffen. §43 GmbHG und §93 AktG verpflichten Geschäftsführer und Vorstände zu sorgfältiger Verwaltung – auch der Altersversorgung.

Typische Haftungsfälle

  • Nicht gezahlter §1a-Pflichtzuschuss → Rückforderungen über bis zu 30 Jahre.
  • Fehlende Mitarbeiterinformation → Schadensersatzansprüche.
  • Veraltete Versorgungsordnung mit Diskriminierung → Klagewelle.
  • Fehlende Anpassungsprüfung nach §16 BetrAVG → Nachzahlungspflicht.

Schutzmaßnahmen

Eine D&O-Versicherung schützt die GF-Person, aber nur bei nachweislich sorgfältiger Verwaltung. Eine digitale bAV-Plattform mit Audit-Trail liefert diesen Nachweis.

Häufige Fragen

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