Versäumnisse in der bAV können nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Geschäftsführung persönlich treffen. §43 GmbHG und §93 AktG verpflichten Geschäftsführer und Vorstände zu sorgfältiger Verwaltung – auch der Altersversorgung.
Typische Haftungsfälle
- Nicht gezahlter §1a-Pflichtzuschuss → Rückforderungen über bis zu 30 Jahre.
- Fehlende Mitarbeiterinformation → Schadensersatzansprüche.
- Veraltete Versorgungsordnung mit Diskriminierung → Klagewelle.
- Fehlende Anpassungsprüfung nach §16 BetrAVG → Nachzahlungspflicht.
Schutzmaßnahmen
Eine D&O-Versicherung schützt die GF-Person, aber nur bei nachweislich sorgfältiger Verwaltung. Eine digitale bAV-Plattform mit Audit-Trail liefert diesen Nachweis.
