Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) reagiert der Gesetzgeber 2026 auf die strukturelle Schwäche der zweiten Säule der Altersversorgung. Über 17 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland verfügen noch immer über keine betriebliche Altersversorgung – obwohl die gesetzliche Rente allein längst nicht mehr zur Sicherung des Lebensstandards reicht. Das BRSG II setzt hier an: höhere Förderbeträge, mehr Verpflichtungen für Arbeitgeber und neue Optionen für Geringverdienende.
Was ist das BRSG II?
Das BRSG II ist die Weiterentwicklung des ursprünglichen Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) aus 2018. Während das BRSG I tarifvertragliche Sozialpartnermodelle, den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (§1a Abs. 1a BetrAVG) und die Förderung von Geringverdienenden (§100 EStG) eingeführt hat, geht das BRSG II deutlich weiter. Es modernisiert die Förderkulisse, vereinfacht das Opting-out-Verfahren und schafft neue Anreize für Arbeitgeber, die bAV systematisch auszubauen.
Die wichtigsten Änderungen ab 2026 im Überblick
1. Anhebung der §3 Nr. 63 EStG-Förderung
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag zur Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds wird angehoben. Das schafft mehr Spielraum für hochverdienende Mitarbeitende und macht die Entgeltumwandlung wieder attraktiver. Konkret bedeutet das für die Lohnabrechnung: höhere Brutto-Netto-Vorteile, höhere SV-Einsparungen für den Arbeitgeber und damit eine bessere Refinanzierung des §1a-Pflichtzuschusses.
2. Erweiterung der Geringverdiener-Förderung (§100 EStG)
Die Einkommensgrenze für die staatliche bAV-Förderung von Geringverdienenden wird angehoben. Arbeitgeber erhalten 30 % des Beitrags als Steuerzuschuss zurück. Damit wird die bAV gerade in Branchen mit niedrigeren Gehältern (Handwerk, Gastronomie, Pflege) deutlich wirtschaftlicher.
3. Vereinfachtes Opting-out
Tarifvertragliche Opting-out-Modelle werden bürokratisch entlastet. Arbeitgeber können ihre Belegschaft automatisch in eine bAV einbeziehen, sofern Mitarbeitende nicht aktiv widersprechen. Das erhöht die Durchdringungsquote signifikant – ein zentraler Hebel zur Bekämpfung der Altersarmut.
4. Stärkere Dokumentations- und Informationspflichten
Arbeitgeber müssen ihre Belegschaft nachweislich über den Anspruch auf Entgeltumwandlung sowie über bestehende Versorgungswerke informieren. Wer das versäumt, riskiert nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch persönliche Haftung der Geschäftsführung.
Was bedeutet das BRSG II konkret für Arbeitgeber?
- Pflicht zur lückenlosen Dokumentation aller bAV-Angebote, -Zuschüsse und Mitarbeiterinformationen.
- Höheres Haftungsrisiko bei fehlerhafter Umsetzung des §1a-Pflichtzuschusses.
- Größere wirtschaftliche Hebelwirkung durch erhöhte SV-Ersparnis – die bAV refinanziert sich faktisch selbst.
- Neue Pflicht zur jährlichen Information der Belegschaft über bestehende Versorgungswerke.
- Erhöhter administrativer Aufwand – manuell kaum noch zu bewältigen.
Wie bAV.Software bei der BRSG-II-Umsetzung hilft
Die Erfüllung der neuen Pflichten lässt sich mit Excel-Tabellen und Papierordnern kaum noch bewältigen. bAV.Software automatisiert die zentralen Prozesse:
- KI-gestützte Prüfung aller Bestandsverträge auf BRSG-II-Konformität in Minuten.
- Automatische Berechnung des korrekten §1a-Zuschusses inklusive SV-Refinanzierung.
- Revisionssichere Dokumentation aller Mitarbeiterinformationen und Einwilligungen (DSGVO-konform).
- Automatisierte Versorgungsordnungs-Updates und Benachrichtigung bei gesetzlichen Änderungen.
- Mitarbeiter-Portal für transparente Information ohne HR-Aufwand.
Fazit: Jetzt handeln, bevor 2026 zur Stolperfalle wird
Das BRSG II ist eine Chance, die bAV als Mitarbeiterbindungs-Instrument neu zu positionieren – und gleichzeitig eine Pflicht, die hohe Haftungsrisiken birgt. Arbeitgeber, die jetzt ihre Bestände prüfen, ihre Versorgungsordnungen aktualisieren und ihre Prozesse digitalisieren, sind klar im Vorteil. Mit bAV.Software dauert die initiale Bestandsanalyse statt Wochen nur wenige Minuten.
