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AG-Zuschuss zur bAV berechnen 2026 – Formel, Beispiele, Fallstricke

8 Min. Praxistipps1. April 2026

Der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (kurz: AG-Zuschuss) ist seit 2022 für alle Entgeltumwandlungen verpflichtend. Doch wie wird er korrekt berechnet? Welche Bemessungsgrundlage gilt? Und welche Stolperfallen lauern in der Lohnabrechnung? Dieser Artikel zeigt die Berechnung Schritt für Schritt – inklusive Praxisbeispielen und einer Checkliste für die korrekte Umsetzung.

Die Formel zur Berechnung des AG-Zuschusses

Die gesetzliche Mindestformel lautet: AG-Zuschuss = umgewandeltes Bruttoentgelt × 15 %. Bemessungsgrundlage ist der vom Mitarbeitenden in den bAV-Vertrag eingezahlte Bruttobetrag – nicht der Nettobetrag und nicht der Beitrag nach Abzug von Verwaltungskosten.

Beispiel 1: Standard-Entgeltumwandlung

Mitarbeiterin Müller wandelt 200 € ihres Bruttogehalts monatlich in eine Direktversicherung um. Der AG-Zuschuss beträgt 200 € × 15 % = 30 €. Der Gesamtbeitrag in den Vertrag steigt auf 230 € pro Monat.

Beispiel 2: Höhere Entgeltumwandlung

Herr Schmidt wandelt 400 € monatlich um. Der AG-Zuschuss beträgt 400 € × 15 % = 60 €. Gesamtbeitrag: 460 € pro Monat, also 5.520 € pro Jahr.

Beispiel 3: Beitragsbemessungsgrenze

Liegt das Gesamtgehalt über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Sozialversicherung, spart der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung keine Sozialversicherungsbeiträge. In diesem Fall entfällt die Pflicht zum Zuschuss – oft ein übersehener Sonderfall bei Führungskräften.

Pauschal oder spitz abrechnen?

Das Gesetz erlaubt zwei Berechnungsmethoden:

  • Pauschalberechnung: Immer 15 % des umgewandelten Bruttobetrags – einfach, rechtssicher, in der Praxis Standard.
  • Spitzabrechnung: Nur die tatsächliche SV-Ersparnis des Arbeitgebers wird weitergegeben – komplex, fehleranfällig, selten sinnvoll.

Die Pauschalberechnung ist in über 95 % der Fälle die bessere Wahl: Sie minimiert Risiken, ist für die Lohnbuchhaltung einfacher und vermeidet Streitigkeiten über die korrekte Höhe.

Typische Fallstricke in der Praxis

Fallstrick 1: Falsche Bemessungsgrundlage

Der Zuschuss wird häufig fälschlicherweise auf den Versicherungsbeitrag (also nach Abzug von Verwaltungskosten) berechnet, statt auf das umgewandelte Bruttoentgelt. Das führt zu zu niedrigen Zuschüssen und Rückforderungen.

Fallstrick 2: Vergessene Tarifsteigerungen

Steigt das Gehalt durch Tarifrunden oder Beförderungen, bleibt die Entgeltumwandlung oft konstant – der Zuschuss aber muss neu berechnet werden, sobald sich der umgewandelte Betrag ändert.

Fallstrick 3: Sonderzahlungen

Bei Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni), die in die bAV umgewandelt werden, muss der 15 %-Zuschuss ebenfalls geleistet werden – auch das wird häufig übersehen.

Fallstrick 4: Fehlende Dokumentation

Auch korrekt gezahlte Zuschüsse müssen revisionssicher dokumentiert werden. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast.

AG-Zuschuss in der Lohnabrechnung korrekt buchen

Der AG-Zuschuss ist als zusätzlicher Beitrag in den bAV-Vertrag zu zahlen. Er ist beim Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Höchstbeträge nach §3 Nr. 63 EStG nicht überschritten werden. Beim Arbeitgeber ist er als Personalaufwand abzugsfähig.

Wie bAV.Software die Berechnung automatisiert

  • Automatische Berechnung des 15 %-Zuschusses für jeden Vertrag – inklusive Sonderzahlungen.
  • Schnittstelle zu DATEV, Lexware, sage und Personio.
  • Warnung bei Tarifsteigerungen und notwendigen Anpassungen.
  • Revisionssichere Dokumentation jeder Zuschuss-Auszahlung.
  • BBG-Prüfung: Automatische Erkennung, ob Pflicht zum Zuschuss besteht.

Fazit: Klare Formel, viele Stolperfallen

Die Berechnung des AG-Zuschusses ist mathematisch trivial – 15 % vom umgewandelten Bruttobetrag. In der praktischen Umsetzung lauern jedoch zahlreiche Fallstricke. Wer den Zuschuss nicht korrekt berechnet, riskiert teure Rückforderungen. Mit bAV.Software lässt sich die Berechnung vollautomatisch und revisionssicher durchführen.

Häufige Fragen

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