Nach §16 BetrAVG sind Arbeitgeber verpflichtet, alle 3 Jahre zu prüfen, ob laufende Betriebsrenten an die Inflationsentwicklung angepasst werden müssen. Die Pflicht trifft insbesondere Direktzusagen und Unterstützungskassen.
Methodik
Maßstab ist entweder die Entwicklung der Verbraucherpreise (VPI) oder die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Mitarbeitendengruppen. Die Anpassung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies nicht zulässt.
Risiken bei Versäumnis
Wer die Prüfung versäumt, muss rückwirkend anpassen – mit Verzinsung. Die Belastung kann bei größeren Beständen schnell sechsstellig werden.
