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Für Makler und Berater

Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung: Was Makler wissen müssen

Beratungssituationen rund um Fristen und Übertragung.

Fragen zur Unverfallbarkeit treten in der Beratung fast immer bei Wechselfällen auf. Diese Seite bündelt die Punkte, die dabei regelmäßig zu klären sind.

Auf einen Blick
Lesedauer ca. 2 Min.

Die wichtigsten Fakten

  • Die Unverfallbarkeit sichert erworbene Anwartschaften in der bAV.
  • Sie greift nach bestimmten Wartezeiten oder bei vorzeitigem Ausscheiden.
  • Makler müssen die Unverfallbarkeit bei der Beratung berücksichtigen.

Die Unverfallbarkeit ist ein zentraler Begriff in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Sie sichert die erworbenen Anwartschaften von Arbeitnehmern und spielt eine entscheidende Rolle bei der Beratung durch Makler. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, zeigt Praxisbeispiele auf und gibt Strategien für die Beratung an die Hand.

Rechtliche Grundlagen der Unverfallbarkeit

Die Unverfallbarkeit ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Sie besagt, dass erworbene Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung unter bestimmten Voraussetzungen nicht verfallen dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls verlässt.

Grundsätzlich gibt es zwei Voraussetzungen, unter denen die Unverfallbarkeit greift:

  1. Die Zusage hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre bestanden und die beschäftigte Person hat das 21. Lebensjahr vollendet (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).
  2. Der Arbeitnehmer scheidet vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Unternehmen aus, beispielsweise durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

Die Unverfallbarkeit soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre erworbenen Anwartschaften nicht verlieren, selbst wenn sie das Unternehmen vorzeitig verlassen. Dies ist ein wichtiger Aspekt der betrieblichen Altersversorgung, der die Attraktivität dieser Versorgungsform erhöht.

Praxisbeispiele zur Unverfallbarkeit

Praxisbeispiel: Eine beschäftigte Person hat eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung und kündigt nach drei Jahren. Die Anwartschaft bleibt erhalten, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet hat, denn die Zusage hat drei Jahre bestanden. Wäre die Versorgung durch Entgeltumwandlung finanziert, wäre sie ohnehin von Beginn an unverfallbar.

Ein weiteres Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat eine bAV über eine Pensionskasse und bleibt sieben Jahre im Unternehmen. Nach dieser Zeit verlässt er das Unternehmen. In diesem Fall sind seine Anwartschaften unverfallbar, da die Wartezeit erfüllt ist. Er kann seine Anwartschaften in eine neue betriebliche Altersversorgung übertragen oder eine private Rentenversicherung abschließen.

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Für Makler ist es wichtig, die Unverfallbarkeit bei der Beratung zu berücksichtigen. Hier sind einige Strategien, die helfen können:

  1. Aufklärung über Wartezeiten: Makler sollten ihre Kunden über die Wartezeiten informieren, die für die Unverfallbarkeit erforderlich sind. Dies hilft, Missverständnisse zu vermeiden und die Planungssicherheit zu erhöhen.
  2. Berücksichtigung bei Vertragsgestaltung: Bei der Gestaltung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung sollten Makler die Unverfallbarkeit berücksichtigen. Dies kann beispielsweise durch die Wahl geeigneter Durchführungswege oder die Gestaltung von Wartezeiten geschehen.
  3. Information über Übertragungsmöglichkeiten: Makler sollten ihre Kunden über die Möglichkeiten informieren, unverfallbare Anwartschaften zu übertragen. Dies kann beispielsweise durch eine Übertragung in eine neue betriebliche Altersversorgung oder eine private Rentenversicherung geschehen.

Fazit

Die Unverfallbarkeit ist ein zentraler Aspekt der betrieblichen Altersversorgung, der für Makler von großer Bedeutung ist. Durch das Verständnis der rechtlichen Grundlagen, die Kenntnis von Praxisbeispielen und die Anwendung geeigneter Beratungsstrategien können Makler ihre Kunden optimal beraten und die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung erhöhen.

Beratungssituationen im Überblick

SituationZu klären
Beschäftigte scheidet vor Ablauf der Frist ausIst die Zusage arbeitgeber- oder entgeltfinanziert?
Neuer Arbeitgeber fragt nach ÜbernahmeLiegt der Übertragungswert unter der Beitragsbemessungsgrenze?
Vertrag soll privat fortgeführt werdenKonditionen und Kosten beim Anbieter erfragen
Bestandsübernahme von einem anderen VermittlerVollständigkeit der Unterlagen prüfen

Typische Beratungsfehler

  • Sofortige Unverfallbarkeit pauschal auf alle Zusagen übertragen
  • Jahresfrist für die Übertragung nicht angesprochen
  • Beitragsfreistellung ohne Hinweis auf Kostenwirkung empfohlen
  • Auskunftsanspruch des Beschäftigten nicht erwähnt

Weiterführend

Bestandsanalyse: Durchdringungsanalyse. Weiter: Unverfallbarkeit, Portabilität und bAV für Makler. Für Beratungsbetriebe: Beraterzugang.

FAQ

Häufige Fragen

Die Unverfallbarkeit sichert erworbene Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung. Sie greift nach bestimmten Wartezeiten oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Beiträge aus Entgeltumwandlung sind nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar. Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften bleiben nach § 1b Abs. 1 BetrAVG erhalten, wenn die Zusage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre bestanden hat und die beschäftigte Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für Zusagen aus der Zeit vor 2018 können längere Fristen gelten.

Makler müssen die Unverfallbarkeit bei der Beratung berücksichtigen, um ihre Kunden optimal zu informieren und die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen.

Die Unverfallbarkeit ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Sie sichert die erworbenen Anwartschaften von Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen.

Quellen

Zuletzt inhaltlich aktualisiert am 01.09.2026. Quellen zu diesem Zeitpunkt abgerufen.

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