Die nachgelagerte Besteuerung ist ein Grundprinzip der bAV: Was in der Ansparphase steuer- und SV-frei eingezahlt wird, ist in der Rentenphase voll zu versteuern. Trotzdem bleibt die bAV in den meisten Fällen vorteilhaft.
Volle Steuerpflicht
Renten aus Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse sind voll mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§19 EStG).
KV-/PV-Pflicht
Pflichtversicherte Rentner zahlen den vollen KV-Beitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Freibetrag 2026: rund 187 €/Monat.
Einmalauszahlung
Kapitalauszahlungen sind grundsätzlich voll steuerpflichtig. Die Fünftelregelung (§34 EStG) kann die Belastung deutlich reduzieren.
