Die Hinterbliebenenversorgung ist ein zentraler Baustein der bAV. Sie sichert die Familie ab, wenn der Versorgungsberechtigte vor oder während des Rentenbezugs verstirbt. Wer die Bezugsberechtigung nicht klar regelt, riskiert Streitigkeiten und Steuerfallen.
Wer ist bezugsberechtigt?
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner.
- Kinder bis 25 (Schule/Studium).
- Eingetragener Lebensgefährte (eingeschränkt).
- Namentlich benannte Person (Sondervereinbarung).
Steuerliche Behandlung
Auszahlungen an Ehegatten unterliegen der Erbschaftsteuer mit großem Freibetrag (500.000 €). Auszahlungen an unverheiratete Lebensgefährten haben deutlich geringere Freibeträge.
