Lebensphasen wie Elternzeit, Teilzeit oder Mutterschutz werfen Sonderfragen für die bAV auf. Wer hier richtig berät, vermeidet Anwartschaftsverluste und Mitarbeiterunzufriedenheit.
Elternzeit
Während der Elternzeit ruht in der Regel die Entgeltumwandlung. Eine Fortzahlung aus privaten Mitteln ist möglich, aber ohne SV-Vorteil.
Teilzeit
Bei Teilzeit reduzieren sich Beiträge und Zuschüsse anteilig. Wichtig: Der §1a-Pflichtzuschuss bleibt bestehen, gerechnet auf den umgewandelten Bruttobetrag.
Mutterschutz
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld ruht die Entgeltumwandlung. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen.
