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Für Arbeitgeber

Jahresmeldung zur Sozialversicherung

Pflichtmeldung des Arbeitgebers über das beitragspflichtige Entgelt.

Mit der Jahresmeldung melden Arbeitgeber bis zum 15. Februar des Folgejahres das gesamte sozialversicherungspflichtige Entgelt jedes Beschäftigten an die Einzugsstelle. Entgeltumwandlungsbeträge sind dabei korrekt abzugrenzen.

Auf einen Blick
Lesedauer ca. 1 Min.

Die wichtigsten Fakten

  • Rechtsgrundlage: BetrAVG / EStG
  • Relevanz: Compliance & Bilanz
  • Prüfintervall: jährlich

Praxisrelevanz

Pflichtmeldung des Arbeitgebers über das beitragspflichtige Entgelt. Eine saubere Dokumentation und regelmäßige Prüfung sind Voraussetzung für Rechtssicherheit und Compliance in der betrieblichen Altersversorgung.

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  • DSGVO-konform
  • Ergebnis in Minuten
  • KI-gestützt

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: BetrAVG, EStG, ggf. IAS 19
  • Verantwortlich: HR, Payroll, Geschäftsleitung
  • Prüfintervall: jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses
FAQ

Häufige Fragen

Beiträge nach §3 Nr. 63 EStG mindern bis 4% BBG das beitragspflichtige Entgelt. Diese Reduktion wirkt sich unmittelbar auf die Jahresmeldung und spätere Rentenansprüche aus.
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