recht
Für Arbeitgeber
Inflationsanpassung von Betriebsrenten
Anpassungspflicht laufender Betriebsrenten nach §16 BetrAVG.
§16 BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber, alle drei Jahre zu prüfen, ob laufende Betriebsrenten anzupassen sind. Maßstab sind der Verbraucherpreisindex und die wirtschaftliche Lage.
Auf einen Blick
Lesedauer ca. 1 Min.
Die wichtigsten Fakten
- Rechtsgrundlage: BetrAVG / EStG
- Relevanz: Compliance & Bilanz
- Prüfintervall: jährlich
Praxisrelevanz
Anpassungspflicht laufender Betriebsrenten nach §16 BetrAVG. Eine saubere Dokumentation und regelmäßige Prüfung sind Voraussetzung für Rechtssicherheit und Compliance in der betrieblichen Altersversorgung.
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- Rechtsgrundlage: BetrAVG, EStG, ggf. IAS 19
- Verantwortlich: HR, Payroll, Geschäftsleitung
- Prüfintervall: jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses
FAQ
Häufige Fragen
Bei beitragsorientierten Zusagen mit garantierter Mindestleistung und vollständiger Überschussverwendung sowie bei Direktversicherungen mit voller Überschussbeteiligung entfällt die Anpassungsprüfung.
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