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Für Arbeitgeber

Inflationsanpassung von Betriebsrenten

Anpassungspflicht laufender Betriebsrenten nach §16 BetrAVG.

§16 BetrAVG verpflichtet Arbeitgeber, alle drei Jahre zu prüfen, ob laufende Betriebsrenten anzupassen sind. Maßstab sind der Verbraucherpreisindex und die wirtschaftliche Lage.

Auf einen Blick
Lesedauer ca. 1 Min.

Die wichtigsten Fakten

  • Rechtsgrundlage: BetrAVG / EStG
  • Relevanz: Compliance & Bilanz
  • Prüfintervall: jährlich

Praxisrelevanz

Anpassungspflicht laufender Betriebsrenten nach §16 BetrAVG. Eine saubere Dokumentation und regelmäßige Prüfung sind Voraussetzung für Rechtssicherheit und Compliance in der betrieblichen Altersversorgung.

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Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: BetrAVG, EStG, ggf. IAS 19
  • Verantwortlich: HR, Payroll, Geschäftsleitung
  • Prüfintervall: jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses
FAQ

Häufige Fragen

Bei beitragsorientierten Zusagen mit garantierter Mindestleistung und vollständiger Überschussverwendung sowie bei Direktversicherungen mit voller Überschussbeteiligung entfällt die Anpassungsprüfung.
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