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Beitragsbemessungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Alles, was Sie über die Beitragsbemessungsgrenze wissen müssen

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) erhoben werden. Sie wird jährlich durch den Gesetzgeber angepasst und ist in § 159 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) geregelt. Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist die BBG insbesondere relevant, da sie die Höhe der steuer- und sozialversicherungsfreien Beiträge begrenzt.

Auf einen Blick
Lesedauer ca. 4 Min.

Die wichtigsten Fakten

  • Die Beitragsbemessungsgrenze ist die maximale Einkommensgrenze für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Sie wird jährlich angepasst und hat Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze beeinflusst die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze ist die maximale Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
  • Sie wird jährlich angepasst und unterscheidet sich je nach Sozialversicherungszweig.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze hat direkte Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung und die Steuerlast.

Die BBG wird getrennt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (West und Ost) sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung festgelegt. Die Werte unterscheiden sich je nach Versicherungszweig und regionaler Zuordnung (alte oder neue Bundesländer).

Bedeutung für die betriebliche Altersversorgung

In der bAV spielt die Beitragsbemessungsgrenze eine doppelte Rolle:

  1. Steuerliche Förderung: Beiträge zur bAV sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei. Die BBG dient hier als Referenzwert für die Berechnung der maximalen steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG. Aktuell (Stand 2024) können bis zu 8 % der BBG der Rentenversicherung steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden.
  2. Sozialversicherungsfreiheit: Beiträge zur bAV sind bis zu 4 % der BBG der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Dies gilt jedoch nur, wenn die bAV über eine der genannten Durchführungswege erfolgt.

Die BBG beeinflusst somit direkt die Höhe der möglichen Einzahlungen in die bAV und die damit verbundenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile.

Berechnung und aktuelle Werte (2024)

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekanntgegeben. Für das Jahr 2024 gelten folgende Werte:

VersicherungszweigWest (€/Jahr)Ost (€/Jahr)
Renten- und Arbeitslosenversicherung87.60084.600
Kranken- und Pflegeversicherung62.10062.100

Für die bAV sind vor allem die Werte der Rentenversicherung relevant. Die steuerfreie Höchstgrenze beträgt 2024:

  • West: 8 % von 87.600 € = 7.008 € pro Jahr (584 € pro Monat).
  • Ost: 8 % von 84.600 € = 6.768 € pro Jahr (564 € pro Monat).

Die sozialversicherungsfreie Höchstgrenze liegt bei 4 % der BBG der Rentenversicherung:

  • West: 4 % von 87.600 € = 3.504 € pro Jahr (292 € pro Monat).
  • Ost: 4 % von 84.600 € = 3.384 € pro Jahr (282 € pro Monat).
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Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Beitragsbemessungsgrenze hat direkte Auswirkungen auf die Gestaltung und Attraktivität der bAV:

  • Für Arbeitnehmer: Die BBG begrenzt die Höhe der steuer- und sozialversicherungsfreien Beiträge. Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der BBG können nur bis zu dieser Grenze von den Vorteilen der bAV profitieren. Einkommensteile, die über der BBG liegen, sind nicht mehr sozialversicherungspflichtig, können aber weiterhin in die bAV eingezahlt werden – allerdings ohne Sozialversicherungsersparnis.
  • Für Arbeitgeber: Die BBG beeinflusst die Kosten der bAV, insbesondere bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen. Arbeitgeber müssen die Grenzen bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigen, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu sichern. Zudem kann die BBG die Attraktivität der bAV als Benefit für hochverdienende Mitarbeiter einschränken, da die steuerfreien Einzahlungen begrenzt sind.

In der Praxis führt dies dazu, dass Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der BBG oft zusätzliche private Vorsorge betreiben müssen, um eine ausreichende Altersversorgung zu gewährleisten.

Zusammenhang mit anderen bAV-Grenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht die einzige Grenze, die in der bAV eine Rolle spielt. Sie steht in engem Zusammenhang mit weiteren relevanten Werten:

  • Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung: Dieser wird ebenfalls auf Basis der BBG berechnet und begrenzt die Beiträge zur gesetzlichen Rente.
  • Versorgungshöchstgrenze (§ 3 Nr. 63 EStG): Die steuerfreien Beiträge zur bAV sind auf 8 % der BBG begrenzt, zusätzlich gibt es eine absolute Höchstgrenze von 5.800 € pro Jahr (Stand 2024).
  • Förderbetrag nach § 100 EStG: Für Geringverdiener können Arbeitgeber einen zusätzlichen Förderbetrag erhalten, der ebenfalls an die BBG gekoppelt ist.

Diese Grenzen müssen bei der Planung und Umsetzung einer bAV-Strategie berücksichtigt werden, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Optimierungen zu erreichen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmer mit Einkommen unter der BBG

Ein Arbeitnehmer in Westdeutschland verdient 60.000 € pro Jahr. Die BBG der Rentenversicherung beträgt 87.600 €. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 300 € in eine Direktversicherung ein.

  • Steuerfreiheit: 300 € × 12 = 3.600 € (unter der Grenze von 7.008 €).
  • Sozialversicherungsfreiheit: 3.600 € (unter der Grenze von 3.504 €).

Da die Einzahlungen unter den Grenzen liegen, sind sie vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei.

Beispiel 2: Arbeitnehmer mit Einkommen über der BBG

Ein Arbeitnehmer in Westdeutschland verdient 100.000 € pro Jahr. Die BBG der Rentenversicherung beträgt 87.600 €. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 600 € in eine Pensionskasse ein.

  • Steuerfreiheit: 600 € × 12 = 7.200 € (über der Grenze von 7.008 €).
  • Sozialversicherungsfreiheit: 7.200 € (über der Grenze von 3.504 €).

Hier sind nur 7.008 € steuerfrei und 3.504 € sozialversicherungsfrei. Die darüber liegenden Beträge unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Fazit

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein zentraler Parameter in der betrieblichen Altersversorgung, der die Höhe der steuer- und sozialversicherungsfreien Beiträge maßgeblich beeinflusst. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die aktuellen Werte kennen und bei der Planung der bAV berücksichtigen, um die Vorteile der staatlichen Förderung optimal zu nutzen. Da die BBG jährlich angepasst wird, ist eine regelmäßige Überprüfung der bAV-Strategie ratsam.

FAQ

Häufige Fragen

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