Kleinbetragsrenten-Rechner
Prüfen Sie, ob eine Abfindung nach §3 BetrAVG möglich ist.
Ihre Angaben
Grenzwerte 2026
Einseitige Abfindung
§3 Abs. 2 BetrAVG
Geschätzte Kapitalabfindung
3.600 €
Einvernehmliche Abfindung
§3 Abs. 2a BetrAVG (ab 2026)
Geschätzte Kapitalabfindung
3.600 €
Hinweis: Die Kapitalabfindung wird als Rente × 120 geschätzt. Die tatsächliche Berechnung erfolgt versicherungsmathematisch durch den Versorgungsträger.
Kleinbetragsrenten und Abfindung nach §3 BetrAVG
Kleinbetragsrenten sind betriebliche Rentenansprüche, deren monatlicher Betrag unter einer bestimmten Grenze liegt. Nach §3 Abs. 2 BetrAVG kann der Versorgungsträger solche Kleinstanwartschaften einseitig – also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers – durch eine einmalige Kapitalzahlung abfinden.
Die Abfindungsgrenze wird jährlich angepasst und orientiert sich an der Bezugsgröße der Sozialversicherung. Für 2026 liegt die einseitige Abfindungsgrenze bei 59,33 € monatlicher Rente bzw. 7.119 € Kapitalwert.
Neu ab 2026: Mit §3 Abs. 2a BetrAVG wurde die Möglichkeit einer einvernehmlichen Abfindung eingeführt. Stimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu, können auch höhere Anwartschaften bis zu 79,10 € monatlicher Rente (9.492 € Kapitalwert) abgefunden werden.
Die Abfindung von Kleinbetragsrenten dient der Verwaltungsvereinfachung: Für Arbeitgeber reduziert sie den Verwaltungsaufwand, für Arbeitnehmer ermöglicht sie eine sofortige Kapitalleistung statt einer geringen monatlichen Rente.
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