bAV.Software
versicherung
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Beitragsfreistellung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Ein umfassender Leitfaden

Die Beitragsfreistellung bezeichnet in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) die Möglichkeit, die laufenden Beitragszahlungen in eine Versorgungszusage vorübergehend oder dauerhaft auszusetzen, ohne dass der Vertrag gekündigt wird. Der Versorgungsanspruch bleibt dabei in reduzierter Form erhalten, sofern die vertraglichen oder gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.

Auf einen Blick
Lesedauer ca. 5 Min.

Die wichtigsten Fakten

  • Die Beitragsfreistellung ermöglicht eine vorübergehende Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.
  • Sie kann in bestimmten Lebenssituationen sinnvoll sein.
  • Eine Beitragsfreistellung hat Auswirkungen auf die spätere Rente.
  • Die Beitragsfreistellung ermöglicht das vorübergehende Aussetzen von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung.
  • Sie kann in bestimmten Lebenssituationen sinnvoll sein, hat aber auch Auswirkungen auf die spätere Rente.
  • Rechtliche Rahmenbedingungen und vertragliche Regelungen sind zu beachten.

Im Gegensatz zur Kündigung oder Rückkauf führt die Beitragsfreistellung nicht zur vollständigen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Stattdessen wird die Versorgungsleistung auf Basis der bereits eingezahlten Beiträge und der bis dahin erzielten Erträge neu berechnet. Die Beitragsfreistellung ist insbesondere in finanziellen Engpässen oder bei Veränderungen der persönlichen Lebenssituation eine Option, um die bAV-Leistungen zu erhalten, ohne weitere Beiträge leisten zu müssen.

Rechtliche Grundlagen

Die Beitragsfreistellung ist nicht explizit im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt, ergibt sich jedoch aus den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsvertragsrechts und den jeweiligen Vertragsbedingungen der bAV-Durchführungswege. Die konkreten Regelungen hängen vom gewählten Durchführungsweg ab:

  • Direktversicherung: Hier gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), insbesondere § 165 VVG, der die Beitragsfreistellung bei Lebensversicherungen regelt. Die Versicherungsbedingungen müssen die Möglichkeit der Beitragsfreistellung vorsehen.
  • Pensionskasse und Pensionsfonds: Auch hier ist die Beitragsfreistellung möglich, sofern die Satzung oder die Vertragsbedingungen dies zulassen. Die Regelungen orientieren sich häufig an denen der Direktversicherung.
  • Unterstützungskasse: Da es sich um eine nicht rückgedeckte Zusage handelt, ist die Beitragsfreistellung hier weniger standardisiert. Sie hängt von den individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Unterstützungskasse ab.
  • Direktzusage: Bei einer unmittelbaren Zusage des Arbeitgebers ist die Beitragsfreistellung nicht üblich, da keine externen Beiträge fließen. Stattdessen kann der Arbeitgeber die Zusage anpassen oder ruhen lassen.

Für Entgeltumwandlung gilt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht hat, die Umwandlung zu beenden. Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Beitragsfreistellung nur zu bestimmten Stichtagen (z. B. zum Jahresende) möglich ist, sofern dies im Vertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.

Voraussetzungen für die Beitragsfreistellung

Die Möglichkeit der Beitragsfreistellung hängt von mehreren Faktoren ab:

  1. Vertragliche Regelungen: Die Versicherungsbedingungen oder Satzungen der Versorgungseinrichtung müssen die Beitragsfreistellung explizit vorsehen. Fehlt eine solche Regelung, ist sie nicht möglich.
  2. Mindestbeitragszeit: Häufig verlangen Versicherer oder Versorgungseinrichtungen, dass der Vertrag bereits eine bestimmte Zeit (z. B. 2 bis 5 Jahre) bestanden hat und Beiträge gezahlt wurden, bevor eine Beitragsfreistellung in Anspruch genommen werden kann.
  3. Mindestguthaben: In einigen Fällen ist eine Beitragsfreistellung nur möglich, wenn ein bestimmtes Mindestguthaben erreicht wurde. Dies soll sicherstellen, dass die spätere Versorgungsleistung nicht unverhältnismäßig gering ausfällt.
  4. Zustimmung des Arbeitgebers: Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen oder Mischformen (z. B. kombinierte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) kann die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich sein.
  5. Fristen und Stichtage: Viele Verträge sehen vor, dass die Beitragsfreistellung nur zu bestimmten Terminen (z. B. zum Monats- oder Jahresende) beantragt werden kann. Eine rückwirkende Beitragsfreistellung ist in der Regel ausgeschlossen.
Jetzt aktiv werden

Bestand digitalisieren, Risiken erkennen

Lassen Sie Ihre bAV in wenigen Minuten KI-gestützt analysieren oder erkunden Sie die Plattform.

  • DSGVO-konform
  • Ergebnis in Minuten
  • KI-gestützt

Auswirkungen der Beitragsfreistellung

Für den Arbeitnehmer

  • Reduzierte Versorgungsleistung: Da keine weiteren Beiträge eingezahlt werden, verringert sich die spätere Renten- oder Kapitalleistung. Die Höhe der Reduzierung hängt von der Dauer der Beitragsfreistellung, den bereits eingezahlten Beiträgen und der Wertentwicklung der Anlage ab.
  • Verlängerung der Ansparphase: Um die ursprünglich geplante Versorgungsleistung zu erreichen, müsste die Ansparphase verlängert oder die Beitragszahlungen später wieder aufgenommen werden.
  • Steuerliche Folgen: Die Beitragsfreistellung hat keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen, da bereits gezahlte Beiträge steuerlich gefördert wurden. Allerdings entfällt die weitere steuerliche Begünstigung für die ausbleibenden Beiträge.
  • Sozialversicherungsrechtliche Folgen: Bei Entgeltumwandlung entfällt während der Beitragsfreistellung die Sozialversicherungsersparnis, da kein Bruttoentgelt mehr umgewandelt wird. Dies kann zu höheren Abgaben in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung führen.
  • Unverfallbarkeit: Bereits erworbene unverfallbare Anwartschaften bleiben auch während der Beitragsfreistellung erhalten. Die Unverfallbarkeit richtet sich nach § 1b BetrAVG.

Für den Arbeitgeber

  • Verwaltungstechnische Anpassungen: Der Arbeitgeber muss die Beitragsfreistellung im bAV-System erfassen und ggf. die Gehaltsabrechnung anpassen, insbesondere bei Entgeltumwandlung.
  • Haftungsrisiko: Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen kann die Beitragsfreistellung zu einer Reduzierung der Versorgungsleistung führen, was im Einzelfall zu Unzufriedenheit oder rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitnehmer führen kann.
  • Bilanzielle Auswirkungen: Bei rückgedeckten Zusagen (z. B. Direktversicherung) kann die Beitragsfreistellung Auswirkungen auf die Bilanzierung der Pensionsrückstellungen haben.

Beitragsfreistellung vs. andere Optionen

Die Beitragsfreistellung ist eine von mehreren Möglichkeiten, auf veränderte finanzielle oder persönliche Situationen zu reagieren. Alternativen sind:

  • Beitragsreduzierung: Statt die Beiträge vollständig auszusetzen, können sie reduziert werden. Dies führt zu einer geringeren, aber weiterhin bestehenden Versorgungsleistung.
  • Beitragspause mit Nachzahlung: Einige Verträge erlauben eine vorübergehende Beitragspause mit der Option, die ausgefallenen Beiträge später nachzuzahlen. Dies kann die Versorgungsleistung erhalten oder sogar erhöhen.
  • Vertragsänderung: In einigen Fällen kann der Vertrag auf einen anderen Durchführungsweg oder eine andere Versorgungsform umgestellt werden, um die Beitragszahlungen anzupassen.
  • Kündigung oder Rückkauf: Als ultima ratio kann der Vertrag gekündigt oder zurückgekauft werden. Dies führt jedoch zum vollständigen Verlust der Versorgungsansprüche und ist mit steuerlichen Nachteilen verbunden.

Praktisches Vorgehen bei der Beitragsfreistellung

Um eine Beitragsfreistellung zu beantragen, sollten folgende Schritte beachtet werden:

  1. Vertragsbedingungen prüfen: Zunächst sollten die Versicherungsbedingungen oder Satzungen der Versorgungseinrichtung auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Beitragsfreistellung hin überprüft werden.
  2. Arbeitgeber informieren: Bei Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanzierten Zusagen muss der Arbeitgeber über die geplante Beitragsfreistellung informiert werden. In einigen Fällen ist seine Zustimmung erforderlich.
  3. Antrag stellen: Der Antrag auf Beitragsfreistellung muss schriftlich bei der Versorgungseinrichtung (z. B. Versicherer, Pensionskasse) eingereicht werden. Dabei sind die vertraglich festgelegten Fristen und Stichtage zu beachten.
  4. Bestätigung abwarten: Die Versorgungseinrichtung prüft den Antrag und bestätigt die Beitragsfreistellung. Ab diesem Zeitpunkt werden keine weiteren Beiträge eingezogen.
  5. Gehaltsabrechnung anpassen: Bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber die Gehaltsabrechnung anpassen, da keine Bruttoentgeltumwandlung mehr erfolgt.
  6. Auswirkungen prüfen: Der Arbeitnehmer sollte sich über die Auswirkungen auf die spätere Versorgungsleistung informieren und ggf. alternative Lösungen (z. B. private Vorsorge) in Betracht ziehen.

Fazit

Die Beitragsfreistellung ist ein wichtiges Instrument in der betrieblichen Altersversorgung, um auf finanzielle Engpässe oder Veränderungen der Lebenssituation zu reagieren, ohne den Versorgungsanspruch vollständig zu verlieren. Sie bietet Flexibilität, führt jedoch zu einer Reduzierung der späteren Leistungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die vertraglichen Regelungen und die rechtlichen sowie finanziellen Folgen sorgfältig prüfen, bevor sie eine Beitragsfreistellung in Anspruch nehmen. In vielen Fällen kann eine Beitragsreduzierung oder eine vorübergehende Pause mit Nachzahlungsoption die bessere Alternative sein.

FAQ

Häufige Fragen

Bereit für den nächsten Schritt?

Bestand digitalisieren, Risiken erkennen

Lassen Sie Ihre bAV in wenigen Minuten KI-gestützt analysieren oder erkunden Sie die Plattform.